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Betreuung

 

 

Die Betreuungen sind ein großes und wichtiges Tätigkeitsfeld des Amtsgerichts Zeitz.

Die Betreuung ist ein Rechtsinstitut, bei dem ein Betreuer unter gerichtlicher Aufsicht die Vertretungsmacht für einen Volljährigen erhält. Sie dient dazu, Rechtshandlungen im Namen des Betreuten zu ermöglichen, die dieser selbst nicht mehr vornehmen kann, und wird zeitlich und sachlich für entsprechende Aufgabenkreise beschränkt. Unter Betreuung wird die rechtliche Vertretung verstanden, keine soziale, pflegerische oder gesundheitliche Betreuung.

Mit einer Vorsorgevollmacht kann man für den Fall einer Betreuungsbedürftigkeit einer Person seines Vertrauens Vollmacht für alle eventuell anfallenden Rechtsgeschäfte erteilen und so die Anordnung einer Betreuung vermeiden.

Am 31. Dezember 2015 waren in Deutschland fast 1,3 Millionen Betreuungsverfahren anhängig. Die Anzahl der Betreuungsverfahren pro Tausend Einwohner, ist in den Bundesländern unterschiedlich: Mecklenburg-Vorpommern (22,1), Sachsen-Anhalt (21,5) und das Saarland (21,4) weisen die höchste, Baden-Württemberg mit 11,2 ‰ die mit Abstand geringste Betreuungsdichte auf.

Für rechtliche Betreuungen stehen in Deutschland Berufsbetreuer, Angestellte aus Betreuungsvereinen und ehrenamtliche Betreuer zur Verfügung.

Die Betreuerbestellung kann auf eigenen Antrag des Betroffenen oder aber von Amts wegen erfolgen. Eine Anregung kann von jeder beliebigen Person ausgehen. Die Anregungen können bei den Betreuungsbehörden sowie bei jedem anderen Gericht eingereicht werden. Die Entscheidung darüber, ob die Bestellung eines Betreuers erfolgt, obliegt dem Betreuungsgericht.

Ein Betreuer darf nur für diejenigen Aufgabenkreise bestellt werden, in denen der Betreute der Hilfe bedarf. Wird beispielsweise der Betreute nur in einigen Lebensbereichen beeinträchtigt, so ist die Betreuung auf diese zu beschränken, z. B. Aufenthaltsbestimmung, Vermögensverwaltung oder Gesundheitsfürsorge. Das Betreuungsgericht legt die Aufgabenkreise, für die eine Betreuung notwendig ist, fest.

Die größte Gruppe der Menschen, für die ein Betreuer bestellt wird, sind alte Menschen, die an der Alzheimerkrankheit oder einer anderen Demenz erkrankt sind. Auch für Menschen mit geistigen Behinderungen wird im Erwachsenenalter häufig ein rechtlicher Betreuer bestellt.

Die Betreuung ist ein grundsätzlich unentgeltliches Ehrenamt. Daher sollen in erster Linie Einzelpersonen ehrenamtlich die Betreuungen übernehmen. Es handelt sich dabei vielfach um Angehörige, Freunde, Nachbarn oder Berufskollegen von Betroffenen, teilweise aber auch um Menschen, die diesen Dienst für Personen übernehmen, zu denen sie zuvor keine Kontakte hatten. Rund 70 % aller Betreuungen sollen im Jahre 2004 ehrenamtlich geführt worden sein, davon wiederum ca. 85 % durch Familienangehörige des Betreuten.

Derzeit gibt es in Deutschland ca. 17.000 berufliche Betreuer, Der Anteil der Berufsbetreuer an den Betreuungen ist gestiegen und beträgt nach Schätzungen derzeit etwa 1/3. Zur auskömmlichen Betreuertätigkeit bei ausschließlicher beruflicher Betreuung werden meist mehr als 45 Betreuungen benötigt, wobei die Vergütungsansprüche pauschaliert sind. Zu den wünschenswerten Kenntnissen gehören solche auf dem Gebiete des Rechts (Betreuungsrecht, Zivilrecht, Sozialrecht) insbesondere medizinische und psychologische Kenntnisse, darüber hinaus Kenntnisse der Buchführung sowie Erfahrung im Umgang mit Behörden und die Fähigkeit, juristisch und medizinisch geprägten Schriftverkehr zu verstehen.

Ein Betreuungsverein ist ein Verein, der von der zuständigen Behörde (meist überörtliche Betreuungsbehörde) anerkannt wurde und die Betreuung bedürftiger Personen übernimmt. Den anerkannten Betreuungsvereinen misst der Gesetzgeber eine große Bedeutung bei der Umsetzung des Betreuungsgesetzes in die Praxis zu. Es handelt sich um eingetragene Vereine. Zurzeit existieren in Deutschland etwa 830 Betreuungsvereine. Dabei führen ehrenamtliche Mitglieder des Vereins die Betreuungen und werden von den hauptamtlichen Fachkräften bei schwierigen Einzelfragen unterstützt. Hauptamtliche Mitarbeiter des Betreuungsvereines können in dieser Eigenschaft zum Betreuer bestellt werden. Sie sind rechtlich Einzelbetreuer. Voraussetzung ist die Zustimmung des Vereins und des Mitarbeiters. Der Vereinsmitarbeiter ist von dienstlichen Weisungen in Bezug auf die Führung der Betreuung weitgehend frei. Auch der Verein selbst kann zum Betreuer bestellt werden, wenn eine Betreuung durch eine natürliche Person nicht ausreicht. Er muss die tatsächliche Führung der Betreuung einem oder mehreren Mitarbeitern oder Mitgliedern übertragen und seine Entlassung aus dem Amt beantragen, sobald eine natürliche Person als Betreuer ausreichend ist.

Quellen:

https://de.wikipedia.org/wiki/Betreuung_(Recht)

https://de.wikipedia.org/wiki/Betreuer_(Ehrenamt)

https://de.wikipedia.org/wiki/Berufsbetreuer

https://de.wikipedia.org/wiki/Betreuungsverein

 

 

 

Broschüre Betreuung und Vorsorge