e-Rechnung
Das Gesetz über die elektronische Rechnungsstellung bei öffentlichen Aufträgen in Sachsen-Anhalt (E-Rechnungsgesetz Sachsen-Anhalt - ERG LSA) dient der Umsetzung der Richtlinie 2014/55/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über die elektronische Rechnungsstellung bei öffentlichen Aufträgen. Die Richtlinie legt Regeln für die Verfahren öffentlicher Auftraggeber bei der Vergabe öffentlicher Aufträge und der Durchführung von Wettbewerben fest (Art. 1 Abs. 1 der Richtlinie). Öffentliche Aufträge sind zwischen einem oder mehreren Wirtschaftsteilnehmern und einem oder mehreren öffentlichen Auftraggebern schriftlich geschlossene entgeltliche Verträge über die Ausführung von Bauleistungen, die Lieferung von Waren oder die Erbringung von Dienstleistungen (Art. 2 Abs. 1 Nr. 5 der Richtlinie).
Der Gesetzgeber hat die Landesregierung ermächtigt, die organisatorische und technische Ausführung im Verordnungswege zu regeln.
Grundlagen: Richtlinie 2014/55/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über die elektronische Rechnungsstellung bei öffentlichen Aufträgen (ABl. L 133 vom 6. 5. 2014, S. 1):
https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/HTML/?uri=CELEX:32014L0055&from=DE
E-Rechnungsgesetz Sachsen-Anhalt - ERG LSA (GVBl. LSA 2019, 938)
https://www.landesrecht.sachsen-anhalt.de/perma?j=ERechG_ST
E-Rechnungsverordnung - ERechVO LSA (GVBl. LSA 2020, 86)
Allgemeine Bedingungen für die Nutzung des E-Rechnungsportals des Landes Sachsen-Anhalt
Anmeldung bei der zentralen E-Rechnungseingangsplattform
https://serviceportal.sachsen-anhalt.de/SachsenAnhaltGateway/Service/Entry/XRECHNUNG
Weitere allgemeine Informationen finden Sie unter
https://mf.sachsen-anhalt.de/it/e-rechnung/
Die für die Übersendung der E-Rechnung erforderliche Leitweg-ID der Dienststelle lautet:
15-1330-68
Hinweis:
Vergütungsansprüche in Rechtssachen, z. B. des beigeordneten Rechtsanwalts oder bestellten Pflichtverteidigers, eines Sachverständigen, Dolmetschers oder Übersetzers, eines Betreuers oder Vormunds können nicht über die zentrale Rechnungseingangsplattform geltend gemacht werden.